Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dietz Glasbau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Dietz Glasbau GmbH. Bei Bauleistungen gilt ausschließlich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B“.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.


§ 2 Angebot & Vertragsabschluss

In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltene Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer zwei Wochen gebunden. Unvorhergesehene Preiserhöhungen von unseren Lieferanten, müssen wir an unsere Kunden weitergeben. Aufträge bedürfen zu Ihrem Zustandekommen der schriftlichen Bestätigung des Käufers. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Käufer/Besteller getroffen werden,  bedürfen  zu  ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für alle Änderungen, Zusatzverein- barungen sowie mündlichen Absprachen. Die Auftragsbestätigung ist Grundlage unserer Lieferung und daher vom Kunden genau zu prüfen.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht explizit vereinbart, nur eingeschränkt maßgebend. Waren, die sich bereits im Produktionsprozess befinden, können nicht mehr geändert werden und müssen wie ursprünglich bestellt abgenommen werden. Änderungen können nur vorgenommen werden, solange das Glas nicht zugeschnitten wurde bzw. mit der Produktion von Bauelementen etc. noch nicht begonnen wurde. Nachträgliche Änderungen können Lieferverzögerungen zur Folge haben.


§ 3 Lieferfristen

Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Fixtermin von uns zugesagt wurde, handelt es sich bei unseren Terminangaben um unverbindliche Anhaltspunkte. Vereinbarungen über Liefertermine oder- fristen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Auftreten von vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer/Besteller zu setzenden Nachfrist auf sechs Wochen festgelegt. Der Lauf der Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unsere Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, welche wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.


§ 4 Lieferung & Gefahrenübergang

Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, unabhängig ob vom Kunden, Hersteller oder von uns beauftragt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Anlieferungen unseres eigenen Fuhrparks erfolgen grundsätzlich frei Bordsteinkante. Der Käufer hat für die erforderlichen Arbeitskräfte und Abladevorrichtungen zu sorgen. Wünscht der Kunde Hilfestellung beim Abladen oder Weitertransport, so geschieht dies auf seine Kosten und sein Risiko. Wird die Anlieferung auf Wunsch oder Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf seine Gefahr und Kosten. Die Firma Dietz Glasbau GmbH ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden extern einzulagern. Die Anzeige der Versandbereitschaft kommt dem Versand gleich, die Warenrechnung wird gleichwohl zur Zahlung fällig.


§ 5 Preise & Preisänderungen

Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- bzw. Ausführungstermin mehr als zwei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Ausführung gültigen Preise des Verkäufers. Jegliche nachträgliche Änderung der Leistung auf Wunsch  des  Kunden berechtigt die Firma Dietz Glasbau GmbH zu einer Preisanpassung. Wir sind berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird, sowie bei Teilleistungen und Teillieferungen. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 8 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen  zuzgl. Mahngebühren. Ein Skontoabzug ist nur mit Einverständnis des Verkäufers möglich. Wir berechnen eine Mindest-Servicepauschale von 72,00 € netto zuzüglich

benötigter Bauteile und einer entsprechenden Fahrtkostenpauschale.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Firma Dietz Glasbau GmbH. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Verarbeitung, so tritt der Käufer/Besteller den ihm hieraus erwachsenen (Mit)Eigentumsanteil an den Verkäufer ab. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.


§ 7 Gewährleistung/Sachmängelhaftung

Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Tagen schriftlich anzuzeigen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie im Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig und stellen keinen Mangel dar. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

unauffällige optische Erscheinungen

farbige Spiegelungen (Interferenzen)

optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)

Verzerrung des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern

Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

Keine Reklamationsgründe sind außerdem bei Glasmalerei, Fusing, Sandstrahlarbeiten und gewölbten Scheiben:

Geringe Farbabweichungen vom Entwurf

Kleine Unebenheiten der Farboberfläche

Kleine Blasen, Schlieren und Lufteinschlüsse

Bei farbigem oder lackiertem Glas kann eine absolute Farbgleichheit, insbesondere bei Nachlieferungen und Folgeaufträgen produktionstechnisch nicht gewährleistet werden. Farbbeschichtetes Glas kann vor hellem Hintergrund betrachtet streifig oder nicht flächendeckend wirken. Bei Spiegeln aus Einscheibensicherheitsglas oder Verbundsicherheitsglas sind optische Unregelmäßigkeiten, Haarkratzer und Einschlüsse möglich. Diese sind herstellungsbedingt und stellen keinen Mangel dar.

Bei Gläsern aus Verbundsicherheitsglas sind Folienüberstände und Folieneinzüge kein Mangel. Bei elektronischen Teilen und Elementen besteht eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. uns auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschaden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet. Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von  uns  ausgeführte Montage, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, sowie natürliche Abnutzung oder Gebrauchsspuren. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Eine mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen. Werden der Firma Dietz Glasbau GmbH kundeneigene Gläser zur Verarbeitung überlassen, so trägt der Kunde das alleinige Bruch- und Transportrisiko.


§ 8 Erfüllungsort & Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gilt Offenbach am Main. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 9 Sonstiges

Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen rechtsungültig sein oder werden, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt wird.